Empfänger des Berichts

Regel 71.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt, an wen der internationale vorläufige Prüfungsbericht und seine Anlagen übersendet werden müssen.

Regel 71.1 a) PCT → Übersendung an das Internationale Büro und den Anmelder
Beschreibt die Verpflichtung zur Übersendung des Berichts und seiner Anlagen an das Internationale Büro und den Anmelder.

Regel 71.1 b) PCT → Übersendung anderer Unterlagen an das Internationale Büro
Regelt die Übersendung von Kopien anderer Unterlagen aus der Akte an das Internationale Büro.

siehe auch

Regel 71 PCT → Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und zugehöriger Unterlagen
Regelt die Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und zugehöriger Unterlagen.