Einzelheiten des Verfahrens

Artikel 47 (2c) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) verweist auf die Ausführungsordnung für die Einzelheiten des Verfahrens.

Artikel 47 (2c) PCT

Die Einzelheiten dieses Verfahrens ergeben sich aus der Ausführungsordnung.

siehe auch

Artikel 47 (2) PCT → Änderung der Fristen
Erläutert, dass die Fristen durch einen Beschluss der Vertragsstaaten geändert werden können und beschreibt das Verfahren dafür.