Einsichtnahme durch Gerichtsbehörden

Artikel 30 (2)(c) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Möglichkeit der Einsichtnahme durch Gerichtsbehörden.

Artikel 30 (2)(c) PCT

Buchstabe a hindert kein Bestimmungsamt, Gerichtsbehörden Einsicht in die internationale Anmeldung zu gestatten.

siehe auch

Artikel 30 (2) PCT → Einsichtnahme durch nationale Ämter
Beschreibt die Bedingungen, unter denen nationale Ämter Einsicht gewähren können.