Einreichung von Änderungsvorschlägen

Artikel 61 (1)(a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt, wer Vorschläge zur Änderung bestimmter Artikel einreichen kann.

Artikel 61 (1)(a) PCT

Vorschläge für die Änderung der Artikel 53 Absätze 5, 9 und 11, Artikel 54, Artikel 55 Absätze 4 bis 8, Artikel 56 und Artikel 57 können von jedem Mitgliedstaat der Versammlung, vom Exekutivausschuß oder vom Generaldirektor unterbreitet werden.

siehe auch

Artikel 61 (1) PCT → Vorschläge zur Änderung
Beschreibt, wie Vorschläge zur Änderung bestimmter Artikel eingereicht werden können.