Einreichung internationaler Anmeldungen in elektronischer Form

Regel 89bis.1 a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Möglichkeit zur Einreichung internationaler Anmeldungen in elektronischer Form.

Regel 89bis.1 a) PCT

Internationale Anmeldungen können vorbehaltlich der Absätze b bis e in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln gemäß den Verwaltungsvorschriften eingereicht und bearbeitet werden mit der Maßgabe, daß jedes Anmeldeamt die Einreichung internationaler Anmeldungen auf Papier gestatten muß.

siehe auch

Regel 89bis.1 PCT → Internationale Anmeldungen in elektronischer Form
Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen in elektronischer Form.