Regel 55.3(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anforderungen an die Einreichung von Änderungen und Begleitschreiben in der Veröffentlichungssprache.
Ist die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache als der Veröffentlichungssprache eingereicht worden, so sind vorbehaltlich des Absatzes b Änderungen nach Artikel 34 sowie Begleitschreiben nach Regel 66.8 Absatz a, Regel 66.8 Absatz b und der gemäß Regel 66.8 Absatz c geltenden Regel 46.5 Absatz b in der Veröffentlichungssprache einzureichen.
Regel 55.3 PCT → Sprache und Übersetzung von Änderungen und Begleitschreiben
Beschreibt die Anforderungen an die Sprache und Übersetzung von Änderungen und Begleitschreiben.