Regel 55.3(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Anforderungen an die Einreichung von Änderungen und Begleitschreiben in der Sprache der Übersetzung.
Ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 55.2 erforderlich, so sind
i) Änderungen und Begleitschreiben nach Absatz a sowie
ii) Änderungen nach Artikel 19, die nach Regel 66.1 Absatz c oder d berücksichtigt werden sollen, und Begleitschreiben nach Regel 46.5 Absatz b in der Sprache der Übersetzung abzufassen. Wurden oder werden diese Änderungen oder Begleitschreiben in einer anderen Sprache eingereicht, so ist auch eine Übersetzung einzureichen.
Regel 55.3 PCT → Sprache und Übersetzung von Änderungen und Begleitschreiben
Beschreibt die Anforderungen an die Sprache und Übersetzung von Änderungen und Begleitschreiben.