Einreichung der Vollmacht

Regel 90.4 b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Einreichung der Vollmacht bei verschiedenen Behörden.

Regel 90.4 b) PCT

Vorbehaltlich der Regel 90.5 ist eine gesonderte Vollmacht entweder beim Anmeldeamt oder beim Internationalen Büro einzureichen; wird jedoch mit der Vollmacht ein Anwalt nach Regel 90.1 Absatz b, b-bis, c oder d Ziffer ii bestellt, so ist sie bei der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einzureichen.

siehe auch

Regel 90.4 PCT → Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters
Beschreibt die Verfahren zur Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.