Einreichung der Antwort

Regel 66.3(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Einreichung der Antwort an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.

Regel 66.3(b) PCT

Jede Antwort ist unmittelbar an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde zu richten.

siehe auch

Regel 66.3 PCT → Förmliche Stellungnahme gegenüber der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
Beschreibt die förmliche Stellungnahme gegenüber der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.