Einnahmen des Verbands

Artikel 57 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Einnahmen des Verbands im Haushaltsplan.

Artikel 57 (3) PCT

Vorbehaltlich des Absatzes 5 umfasst der Haushaltsplan des Verbands folgende Einnahmen:

i) Gebühren und Beiträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbands;

ii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den Verband betreffen;

iii) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;

iv) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.

siehe auch

Artikel 57 PCT → Finanzen
Beschreibt die finanziellen Bestimmungen des Verbands.