Artikel 51 (2b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt die Einladungen an Vertreter zwischenstaatlicher Organisationen durch den Generaldirektor.
Der Generaldirektor lädt auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ausschusses zur Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses Vertreter zwischenstaatlicher Organisationen ein, die sich mit technischer Hilfe für Entwicklungsländer befassen.
Artikel 51 (2) PCT → Mitglieder und Einladungen
Regelt die Auswahl der Mitglieder des Ausschusses und Einladungen an Organisationen.