Durchführung der vorzeitigen Veröffentlichung

Regel 48.4(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Durchführung der vorzeitigen Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders.

Regel 48.4(b) PCT

Die Veröffentlichung nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i wird vom Internationalen Büro unverzüglich durchgeführt, sobald der Anmelder sie beantragt hat und, falls eine Gebühr nach Absatz a gezahlt werden muss, sobald er diese Gebühr gezahlt hat.

siehe auch

Regel 48.4 PCT → Vorzeitige Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders
Regelt die vorzeitige Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung auf Antrag des Anmelders.