Durchführung der Mitteilung durch das Internationale Büro

Regel 61.2(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Durchführung der Mitteilung durch das Internationale Büro.

Regel 61.2(a) PCT

Die in Artikel 31 Absatz 7 vorgesehene Mitteilung wird durch das Internationale Büro vorgenommen.

siehe auch

Regel 61.2 PCT → Mitteilung an die ausgewählten Ämter
Regelt die Mitteilung an die ausgewählten Ämter.