Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung

Artikel 32 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt, dass die internationale vorläufige Prüfung durch die beauftragte Behörde durchgeführt wird.

Artikel 32 (1) PCT

Die internationale vorläufige Prüfung wird durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde durchgeführt.

siehe auch

Artikel 32 PCT → Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Definiert die Rolle der Behörden, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragt sind.