Artikel 13 (2)(a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt, dass der Anmelder jederzeit ein Exemplar seiner internationalen Anmeldung an ein Bestimmungsamt übermitteln kann.
Der Anmelder kann jederzeit jedem Bestimmungsamt ein Exemplar seiner internationalen Anmeldung übermitteln.
Artikel 13 (2) PCT → Übermittlung durch den Anmelder oder das Internationale Büro
Beschreibt die Möglichkeiten des Anmelders und des Internationalen Büros zur Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an Bestimmungsämter.