Artikel 9 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Begriffe „Sitz“, „Wohnsitz“ und „Staatsangehörigkeit“ im Kontext internationaler Anmeldungen.
Die Begriffe “Sitz”, “Wohnsitz” und “Staatsangehörigkeit” sowie die Anwendung der Begriffe in Fällen, in denen mehrere Anmelder vorhanden sind oder die Anmelder für alle Bestimmungsstaaten nicht die gleichen sind, sind in der Ausführungsordnung festgelegt.
Artikel 9 PCT → Der Anmelder
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen eine Person als Anmelder einer internationalen Anmeldung auftreten kann.