Definition von Anmeldungen

Artikel 63 (1)(b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt, welche Anmeldungen für die Anwendung dieses Absatzes berücksichtigt werden.

Artikel 63 (1)(b) PCT

Für die Anwendung dieses Absatzes umfaßt der Begriff “Anmeldungen” nicht Gebrauchsmusteranmeldungen.

siehe auch

Artikel 63 (1) PCT → Allgemeine Inkrafttretensbedingungen
Beschreibt die allgemeinen Bedingungen, unter denen der Vertrag in Kraft tritt.