Regel 96.2 a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Definition von „Amt“ im Kontext der Regel.
Im Sinne dieser Regel bedeutet „Amt“ das Anmeldeamt (einschließlich des als Anmeldeamt handelnden Internationalen Büros), die Internationale Recherchenbehörde, eine für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder das Internationale Büro.
Regel 96.2 PCT → Überweisung von Gebühren
Regelt die Mitteilung über den Erhalt von Gebühren und die Überweisung von Gebühren.