Regel 70.4 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) bestimmt die Daten, die im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht angegeben werden müssen.
In dem Bericht werden angegeben:
i) das Datum der Einreichung des Antrags und
ii) das Datum des Berichts; dieses Datum ist das Datum, an welchem der Bericht fertiggestellt worden ist.
Regel 70 PCT → Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht
Regelt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.