Bindung neuer Mitgliedstaaten

Artikel 61 (3)(c) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bindung neuer Mitgliedstaaten an die Änderungen.

Artikel 61 (3)(c) PCT

Jede in Übereinstimmung mit Buchstabe a angenommene Änderung bindet alle Staaten, die nach dem Zeitpunkt, in dem die Änderung in Übereinstimmung mit Buchstabe a in Kraft getreten ist, Mitglieder der Versammlung werden.

siehe auch

Artikel 61 (3) PCT → Inkrafttreten von Änderungen
Erläutert, wann und wie Änderungen in Kraft treten.