Artikel 61 (3)(b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert, welche Staaten durch die Änderungen gebunden sind.
Jede auf diese Weise angenommene Änderung bindet alle Staaten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglieder der Versammlung sind; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten erweitert, nur die Staaten, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.
Artikel 61 (3) PCT → Inkrafttreten von Änderungen
Erläutert, wann und wie Änderungen in Kraft treten.