Artikel 57 (7a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bildung und mögliche Erhöhung des Betriebsmittelfonds.
Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung jedes Vertragsstaats gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so trifft die Versammlung Vorkehrungen, ihn zu erhöhen. Nicht mehr benötigte Teile des Fonds werden zurückerstattet.
Artikel 57 (7) PCT → Betriebsmittelfonds
Beschreibt die Bildung und Verwaltung des Betriebsmittelfonds.