Artikel 53 (9) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bildung des Exekutivausschusses bei Überschreitung einer bestimmten Anzahl von Vertragsstaaten.
Übersteigt die Zahl der Vertragsstaaten vierzig, so bildet die Versammlung einen Exekutivausschuss. Jede Bezugnahme in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung auf den Exekutivausschuss ist als Bezugnahme auf den Exekutivausschuss nach seiner Bildung zu verstehen.
Artikel 54 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bildung des Exekutivausschusses durch die Versammlung.
Der Exekutivausschuss unterliegt nach seiner Bildung durch die Versammlung den nachfolgenden Bestimmungen.
Artikel 53 PCT → Versammlung
Beschreibt die Zusammensetzung und Aufgaben der Versammlung des Verbands.
Artikel 54 PCT → Exekutivausschuss
Regelt die Zusammensetzung und Aufgaben des Exekutivausschusses.