Bezugnahmen und Angaben für die Zwecke eines oder mehrerer Bestimmungsstaaten

Regel 13bis.5 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bezugnahmen und Angaben für verschiedene Bestimmungsstaaten.

Regel 13bis.5 PCT

Eine Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material gilt als für alle Bestimmungsstaaten erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich nur für bestimmte Bestimmungsstaaten vorgenommen wird.

siehe auch

Regel 13bis PCT → Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen
Behandelt Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen.