Regel 13bis.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die allgemeinen Anforderungen an Bezugnahmen auf hinterlegtes biologisches Material.
Jede Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material hat nach dieser Regel zu erfolgen und gilt in diesem Fall als mit den Erfordernissen des nationalen Rechts eines jeden Bestimmungsstaats in Einklang stehend.
Regel 13bis PCT → Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen
Behandelt Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen.