Bezugnahme auf Artikel 21 Absatz 6

Regel 9.3 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) klärt die Bedeutung von „herabsetzenden Äußerungen“ im Kontext von Artikel 21 Absatz 6.

Regel 9.3 PCT

Der Ausdruck “herabsetzende Äußerungen” in Artikel 21 Absatz 6 hat die in Regel 9.1 Ziffer iii festgelegte Bedeutung.

siehe auch

Regel 9 PCT → Nicht zu verwendende Ausdrücke usw.
Legt fest, welche Ausdrücke und Zeichnungen in internationalen Anmeldungen nicht verwendet werden dürfen.