Beurteilung gleichartiger technischer Gebiete

Regel 33.2(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Kriterien zur Beurteilung gleichartiger technischer Gebiete.

Regel 33.2(c) PCT

Die Frage, welche technischen Gebiete im Einzelfall als gleichartig anzusehen sind, wird unter dem Gesichtspunkt beurteilt, was als die notwendige wesentliche Funktion oder Verwendung der Erfindung erscheint, und nicht nur im Hinblick auf die Einzelfunktionen, die in der internationalen Anmeldung ausdrücklich aufgeführt sind.

siehe auch

Regel 33.2 PCT → Bei der internationalen Recherche zu berücksichtigende Sachgebiete
Beschreibt die Sachgebiete, die bei der internationalen Recherche berücksichtigt werden müssen.