Betrag, Überweisung

Regel 15.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bestimmungen zur Höhe und Überweisung der Anmeldegebühr.

Regel 15.2 PCT

a) Die Höhe der internationalen Anmeldegebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis.

b) Die internationale Anmeldegebühr ist in der Währung oder einer der Währungen zu entrichten, die das Anmeldeamt vorschreibt (“vorgeschriebene Währung”).

c) Ist die vorgeschriebene Währung der Schweizer Franken, so überweist das Anmeldeamt die genannte Gebühr in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in Schweizer Franken an das Internationale Büro.

d) Ist die vorgeschriebene Währung nicht der Schweizer Franken, gelten besondere Regelungen für die Umrechnung und Überweisung.

siehe auch

Regel 15 PCT → Die internationale Anmeldegebühr
Regelt die Erhebung und Rückerstattung der internationalen Anmeldegebühr.