Bestimmungsamt

Art. 2 xiii) des PCT-Vertrag bedeutet das nationale Amt des vom Anmelder bestimmten Staats.

Art. 2 xiii) PCT

Bedeutet “Bestimmungsamt” das nationale Amt des Staats, den der Anmelder nach Kapitel I dieses Vertrags bestimmt hat, oder das für diesen Staat handelnde nationale Amt.

siehe auch

Art. 2 PCT → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Vertrags und der Ausführungsordnung verwendet werden.