Artikel 32 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert, wie die zuständigen Behörden für die vorläufige Prüfung bestimmt werden.
Für die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a genannten Anträge bestimmt das Anmeldeamt, für die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b genannten Anträge bestimmt die Versammlung die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder Behörden, die für die vorläufige Prüfung zuständig sind, in Übereinstimmung mit der anwendbaren Vereinbarung zwischen der interessierten mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder den interessierten mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden und dem Internationalen Büro.
Artikel 32 PCT → Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Definiert die Rolle der Behörden, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragt sind.