Artikel 58 (3) des Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) definiert besondere Regeln, die nur unter bestimmten Bedingungen geändert werden können.
a) Die Ausführungsordnung bestimmt Regeln,
i) die nur durch einstimmigen Beschluß geändert werden können oder
ii) die nur geändert werden können, wenn kein Vertragsstaat dagegen stimmt, dessen nationales Amt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig ist, und – falls die Aufgaben einer solchen Behörde durch eine zwischenstaatliche Organisation wahrgenommen werden – wenn der dieser Organisation angehörende Vertragsstaat, der zu diesem Zweck von den anderen Mitgliedstaaten in dem zuständigen Organ der Organisation ermächtigt worden ist, nicht dagegen stimmt.
b) Der künftige Ausschluß einer solchen Regel von dem betreffenden Erfordernis bedarf der Einhaltung der hierfür in Buchstabe a Ziffer i oder Buchstabe a Ziffer ii jeweils vorgesehenen Bedingungen.
c) Die künftige Unterwerfung einer Regel unter das eine oder andere in Buchstabe a genannte Erfordernis bedarf einstimmiger Zustimmung.
Art. 58 PCT → Die Ausführungsordnung
Regelt die Ausführungsordnung, die die Durchführung des Vertrags unterstützt und ergänzt.