Beschränkung der Recherche auf bestimmte Ansprüche

Regel 45bis.5(h) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Beschränkung der Recherche auf bestimmte Ansprüche.

Regel 45bis.5(h) PCT

Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde kann entsprechend einer Beschränkung oder Bedingung nach Regel 45bis.9 Absatz a beschließen, die Recherche auf bestimmte Ansprüche zu beschränken; in diesem Fall wird im ergänzenden internationalen Recherchenbericht hierauf hingewiesen.

siehe auch

Regel 45bis.5 PCT → Beginn, Grundlage und Umfang der ergänzenden Recherche
Beschreibt den Beginn, die Grundlage und den Umfang der ergänzenden internationalen Recherche.