Berücksichtigung von Unterlagen bei der Prüfung

Artikel 33 (6) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert, welche Unterlagen bei der internationalen vorläufigen Prüfung berücksichtigt werden.

Artikel 33 (6) PCT

Bei der internationalen vorläufigen Prüfung sind alle Unterlagen zu berücksichtigen, die im internationalen Recherchenbericht aufgeführt sind. Es kann auch jede weitere Unterlage in Betracht gezogen werden, die in dem betreffenden Fall als einschlägig anzusehen ist.

siehe auch

Artikel 33 PCT → Internationale vorläufige Prüfung
Beschreibt die Erstellung eines vorläufigen Gutachtens über die Patentfähigkeit der Erfindung.