Regel 45bis.6(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Berücksichtigung von Unterlagen bei der Prüfung der Einheitlichkeit.
Bei der Prüfung, ob die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt, berücksichtigt die Behörde alle vor Beginn der ergänzenden internationalen Recherche bei ihr nach Regel 45bis.4 Absatz e Ziffern vi und vii eingegangenen Unterlagen gebührend.
Regel 45bis.6 PCT → Einheitlichkeit der Erfindung bei der ergänzenden internationalen Recherche
Regelt die Einheitlichkeit der Erfindung bei der ergänzenden internationalen Recherche.