Berücksichtigung von Inhalten bei der Berichtigung

Regel 91.1 d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Berücksichtigung von Inhalten bei der Berichtigung offensichtlicher Fehler.

Regel 91.1 d) PCT

Im Falle eines Fehlers in der Beschreibung, den Ansprüchen oder den Zeichnungen oder in einer Berichtigung oder Änderung derselben berücksichtigt die zuständige Behörde für die Zwecke des Absatzes c nur den Inhalt der Beschreibung, der Ansprüche und der Zeichnungen, und gegebenenfalls die betreffende Berichtigung oder Änderung.

siehe auch

Regel 91 PCT → Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken
Regelt die Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken.