Berücksichtigung von Änderungen nach der Antragstellung

Regel 66.1(d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Berücksichtigung von Änderungen nach der Antragstellung.

Regel 66.1(d) PCT

Nach der Antragstellung vorgenommene Änderungen nach Artikel 19 und bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingereichte Änderungen nach Artikel 34 sind, vorbehaltlich Regel 66.4bis, bei der internationalen vorläufigen Prüfung zu berücksichtigen.

siehe auch

Regel 66.1 PCT → Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung
Beschreibt die Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung.