Berücksichtigung von Änderungen nach Artikel 19

Regel 53.9(a) der Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Berücksichtigung von Änderungen nach Artikel 19.

Regel 53.9(a) PCT

Sind Änderungen nach Artikel 19 vorgenommen worden, so hat der Anmelder in der Erklärung betreffend Änderungen anzugeben, ob diese Änderungen für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung

i) berücksichtigt werden sollen, in diesem Fall ist eine Kopie der Änderungen und des nach Regel 46.5 Absatz b erforderlichen Begleitschreibens vorzugsweise zusammen mit dem Antrag einzureichen, oder

ii) aufgrund einer Änderung nach Artikel 34 als überholt gelten sollen.

siehe auch

Regel 53.9 PCT → Erklärung betreffend Änderungen
Beschreibt die Anforderungen an die Erklärung betreffend Änderungen im Antrag.