Berücksichtigung offensichtlicher Fehler

Regel 70.2 e) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt, wie offensichtliche Fehler im Bericht berücksichtigt werden.

Regel 70.2 e) PCT

Wird die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers berücksichtigt, so wird dies im Bericht angegeben.

siehe auch

Regel 70.2 PCT → Grundlage für den Bericht
Beschreibt die Grundlagen, auf denen der internationale vorläufige Prüfungsbericht erstellt wird.