Berichtigung von Fehlern des Anmeldeamts oder des Internationalen Büros

Regel 82ter der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Berichtigung von Fehlern des Anmeldeamts oder des Internationalen Büros.

Regel 82ter.1(a) PCT → Berichtigung von Fehlern durch Bestimmungs- oder ausgewählte Ämter
Regelt die Berichtigung von Fehlern durch Bestimmungs- oder ausgewählte Ämter.

Regel 82ter.1(b) PCT → Behandlung von Fehlern bei der Zuerkennung des Anmeldedatums
Beschreibt die Behandlung von Fehlern bei der Zuerkennung des Anmeldedatums durch Bestimmungs- oder ausgewählte Ämter.

Regel 82ter.1(c) PCT → Gelegenheit zur Stellungnahme bei beabsichtigter Berichtigung
Regelt die Gelegenheit zur Stellungnahme des Anmelders bei beabsichtigter Berichtigung.

Regel 82ter.1(d) PCT → Antrag auf Nichtberücksichtigung fehlender Teile
Beschreibt den Antrag auf Nichtberücksichtigung fehlender Teile im nationalen Verfahren.

siehe auch

PCT, Teil D → Regeln zu Kapitel III des Vertrags
Behandelt die Zeitrechnung und die Berechnung von Fristen im Rahmen des PCT-Verfahrens.