Regel 82ter der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Berichtigung von Fehlern des Anmeldeamts oder des Internationalen Büros.
Regel 82ter.1(a) PCT → Berichtigung von Fehlern durch Bestimmungs- oder ausgewählte Ämter
Regelt die Berichtigung von Fehlern durch Bestimmungs- oder ausgewählte Ämter.
Regel 82ter.1(b) PCT → Behandlung von Fehlern bei der Zuerkennung des Anmeldedatums
Beschreibt die Behandlung von Fehlern bei der Zuerkennung des Anmeldedatums durch Bestimmungs- oder ausgewählte Ämter.
Regel 82ter.1(c) PCT → Gelegenheit zur Stellungnahme bei beabsichtigter Berichtigung
Regelt die Gelegenheit zur Stellungnahme des Anmelders bei beabsichtigter Berichtigung.
Regel 82ter.1(d) PCT → Antrag auf Nichtberücksichtigung fehlender Teile
Beschreibt den Antrag auf Nichtberücksichtigung fehlender Teile im nationalen Verfahren.
PCT, Teil D → Regeln zu Kapitel III des Vertrags
Behandelt die Zeitrechnung und die Berechnung von Fristen im Rahmen des PCT-Verfahrens.