Berichtigung des Schriftstücks

Regel 91.3 b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Berichtigung des Schriftstücks nach Zustimmung.

Regel 91.3 b) PCT

Im Falle der Zustimmung zur Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers nach Regel 91.1 wird das betreffende Schriftstück nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften berichtigt.

siehe auch

Regel 91.3 PCT → Zustimmung zu und Wirkung von Berichtigungen
Regelt die Zustimmung zu und die Wirkung von Berichtigungen offensichtlicher Fehler.