Berechtigung zur Einreichung internationaler Anmeldungen

Artikel 9 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt, wer berechtigt ist, eine internationale Anmeldung einzureichen.

Artikel 9 (1) PCT

Jeder Staatsangehörige eines Vertragsstaats sowie jeder, der in einem Vertragsstaat seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kann eine internationale Anmeldung einreichen.

siehe auch

Artikel 9 PCT → Der Anmelder
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen eine Person als Anmelder einer internationalen Anmeldung auftreten kann.