Benachrichtigung der ausgewählten Ämter

Artikel 31 (7) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Benachrichtigung der ausgewählten Ämter.

Art. 31 (7) PCT

Jedes ausgewählte Amt ist über seine Benennung als ausgewähltes Amt zu benachrichtigen.

siehe auch

Artikel 31 PCT → Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
Regelt die internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung.