Beim Internationalen Büro als Anmeldeamt eingereichte internationale Anmeldungen

Regel 54.3 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Behandlung von Anmeldungen, die beim Internationalen Büro eingereicht werden.

Regel 54.3 PCT

Wird die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingereicht, so gilt für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a, als handele das Internationale Büro für den Vertragsstaat, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger er ist.

siehe auch

Regel 54 PCT → Zur Antragstellung berechtigter Anmelder
Bestimmt die Berechtigung zur Antragstellung auf internationale vorläufige Prüfung.