Begründung des Wiedereinsetzungsantrags

Regel 49.6(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Anforderungen an die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags.

Regel 49.6(c) PCT

Der Antrag nach Absatz a muss die Gründe für die Versäumung der der nach Artikel 22 anwendbaren Frist darlegen.

siehe auch

Regel 49.6 PCT → Wiedereinsetzung nach Versäumung
Beschreibt die Wiedereinsetzung in die Rechte nach Versäumung der Handlungen nach Artikel 22.