Regel 66.2(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Begründung des Bescheids.
Die Auffassung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde ist in dem Bescheid eingehend zu begründen.
Regel 66.2 PCT → Schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
Regelt den schriftlichen Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.