Begriffsbestimmung

Regel 13bis.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) definiert „Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material“.

Regel 13bis.1 PCT

Im Sinne dieser Regel bedeutet „Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material“ die in einer internationalen Anmeldung gemachten Angaben in Bezug auf die Hinterlegung biologischen Materials bei einer Hinterlegungsstelle.

siehe auch

Regel 13bis PCT → Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen
Behandelt Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen.