Regel 92.1 a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Erfordernis von Begleitschreiben und Unterschriften.
Jedem vom Anmelder im Verlauf des internationalen Verfahrens gemäß dem Vertrag und dieser Ausführungsordnung übermittelten Schriftstück, ausgenommen die internationale Anmeldung selbst, ist, wenn es nicht selbst die Form eines Schreibens hat, ein Begleitschreiben beizufügen, in dem die internationale Anmeldung zu bezeichnen ist, auf die sich das Schriftstück bezieht. Das Begleitschreiben ist vom Anmelder zu unterzeichnen.
Regel 92.1 PCT → Erfordernis von Begleitschreiben und Unterschriften
Regelt die Erfordernisse von Begleitschreiben und Unterschriften im Schriftverkehr.