Beglaubigte Kopie für den Anmelder

Regel 21.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bereitstellung beglaubigter Kopien der internationalen Anmeldung für den Anmelder.

Regel 21.2 PCT

Auf Antrag des Anmelders stellt das Anmeldeamt diesem gegen Zahlung einer Gebühr beglaubigte Kopien der internationalen Anmeldung wie ursprünglich eingereicht sowie der an ihr vorgenommenen Änderungen zur Verfügung.

siehe auch

Regel 21 PCT → Herstellung von Exemplaren
Regelt die Aufgaben des Anmeldeamts bei der Herstellung von Exemplaren der internationalen Anmeldung und die Bereitstellung beglaubigter Kopien für den Anmelder.