Beginn der ergänzenden Recherche

Regel 45bis.5(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt den Beginn der ergänzenden internationalen Recherche durch die zuständige Behörde.

Regel 45bis.5(a) PCT

Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde beginnt mit der ergänzenden internationalen Recherche unverzüglich nach Eingang der in Regel 45bis.4 Absatz e Ziffern i bis iv genannten Unterlagen, wobei die Behörde den Beginn der Recherche nach ihrer Wahl aufschieben kann, bis sie auch die in Regel 45bis.4 Absatz e Ziffer v genannten Unterlagen erhalten hat oder bis zum Ablauf von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum, je nachdem, was zuerst eintritt.

siehe auch

Regel 45bis.5 PCT → Beginn, Grundlage und Umfang der ergänzenden Recherche
Beschreibt den Beginn, die Grundlage und den Umfang der ergänzenden internationalen Recherche.