Regel 32.1(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Voraussetzungen, unter denen die Wirkungen einer internationalen Anmeldung auf einen Nachfolgestaat erstreckt werden können.
Die Wirkungen einer internationalen Anmeldung, deren internationales Anmeldedatum in den in Absatz b genannten Zeitraum fällt, werden auf einen Staat (“den Nachfolgestaat”) erstreckt, dessen Gebiet vor seiner Unabhängigkeit Teil des Gebiets eines in der internationalen Anmeldung bestimmten Vertragsstaats war, der nicht mehr fortbesteht (“der Vorgängerstaat”), vorausgesetzt, daß der Nachfolgestaat Vertragsstaat geworden ist durch Hinterlegung einer Fortsetzungserklärung beim Generaldirektor des Inhalts, daß der Vertrag vom Nachfolgestaat angewandt wird.
Regel 32.1 PCT → Erstreckung der internationalen Anmeldung auf den Nachfolgestaat
Beschreibt die Bedingungen und den Zeitraum für die Erstreckung der Wirkungen einer internationalen Anmeldung auf einen Nachfolgestaat.